Beförderung von Schülerinnen und Schülern

Sehr geehrte Damen und Herren,

im „Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vom 22.04.2021 sind in Artikel 1 Nr. 9 Regelungen zur Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- und fernverkehr einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung enthalten. Aufgrund dieser und der aktuell im Landkreis Trier-Saarburg geltenden Regelungen weisen wir darauf hin, dass die Schülerinnen und Schüler bei der Inanspruchnahme des ÖPNV einschließlich Schülerverkehr sowie im freigestellten Schülerverkehr verpflichtend eine FFP2-Maske (oder vergleichbarer Standard) tragen müssen. Die bisher üblichen OP-Masken sind nicht mehr ausreichend. Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, sind von der Maskenpflicht weiterhin ausgenommen. Ob das Fahr- bzw. Kontrollpersonal das Hausrecht anwendet, obliegt dem jeweiligen Verkehrsunternehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Stoffel

Kreisverwaltung Trier-Saarburg
Sicherheit, Ordnung und Verkehr
Willy-Brandt-Platz 1
54290 Trier